Satzung
Satzung des Verein „Lebendige Innenstadt Pfaffenhofen a.d. Ilm e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Lebendige Innenstadt Pfaffenhofen a.d. Ilm e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d. Ilm und ist im Vereinsregister des Amtgerichts Ingolstadt eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die nachhaltige Entwicklung der Pfaffenhofener Innenstadt in Bezug auf Kultur, Tourismus und Wirtschaft.
Der Verein darf Unternehmungen errichten oder sich an solchen in irgendeiner Form beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihren Wohnsitz. Grund- oder Immobilienbesitz bzw. ihren Firmensitz oder eine Filiale im Stadtgebiet Pfaffenhofen oder seiner Ortsteile hat.
Fördernde Mitglieder haben Stimmrecht und sind wählbar.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Präsident. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffen die Berufung an die Vorstandschaft zu. Diese entscheidet endgültig.
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebzeiten können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, welche sich um die Förderung des Vereins und dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung.
Der dem Präsident gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch die Vorstandschaft, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
§ 4 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
Die Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft. Sie besteht aus folgenden Personen:
Vorstand
2 Vizevorstand
Schatzmeister
Schriftführer
optional: Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit – Internet – Mitgliederinfo
optional: Geschäftsführer einer eventuellen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher der Verein Gesellschafter ist, als geborene Vorstandsmitglieder
Beisitzer (Drei bis maximal zehn Personen)
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidenten beantragt.
Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung per Post oder E-Mail.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
den Vereinsbeitrag
die Genehmigung der Jahresrechnung
die Entlastung und die Wahl der Vorstandschaft
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
Satzungsänderungen
die Gründung von Gesellschaften oder Beteiligungen an solchen
alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt außerdem jeweils für zwei Jahre einen Prüfungsausschuss bestehend aus zwei Personen, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Wahl- und stimmberechtigt soweit wählbar, sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind nur Anwesende.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit sowie die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime, schriftliche Abstimmung oder Wahl hat jedoch zu erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 6 Vorstandschaft
Der Vorstandschaft gehören die Mitglieder, wie in § 4 Punkt 2 näher bezeichnet an.
Die Aufgaben der Vorstandschaft liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Präsidenten. Im Übrigen nimmt die Vorstandschaft die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Abstimmungen über die Geschäfte, über die die Vorstandschaft beschließen kann, sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Herrscht bei der Abstimmung Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse, die dem Vereinsinteresse zuwiderlaufen, kann der Präsident beanstanden und aussetzen. Hierüber ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur nächsten Wahl einer Vorstandschaft im Amt.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus triftigem Grund aus, kann von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragt werden.
Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden bzw. berufen. Die Mitglieder dieser Arbeitskreise können über den Personenkreis der Mitglieder der Vorstandschaft hinausgehen.
Die Vorstandschaft schlägt eventuelle Geschäftsführer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an welchen der Verein beteiligt ist, vor und kann diese ernennen.
Die Vorstandschaft tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt.
Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Beirat
Der Beirat soll die Tätigkeit des Vorstandes unterstützen und ist für die ihm von der Mitgliederversammlung, der Satzung oder dem Vorstand übertragenen Aufgaben zuständig. Er besteht aus mindestens drei bis maximal 10 Mitgliedern, wobei er - wenn möglich - paritätisch zur Hälfte aus weiblichen Mitgliedern bestehen soll.
Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. In der Mitgliederversammlung können weitere Kandidaten benannt werden. Die Wahl erfolgt jeweils für zwei volle Geschäftsjahre (Kalenderjahre). Auch hier ist Wiederwahl zulässig.
Der Beirat wird vom Präsidenten des Vorstands einberufen, der auch die Sitzungen leitet. Der Beirat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse des Beirates hat der Vorstand gebührend zu berücksichtigen und als Votum der Mitgliederversammlung zu werten.
§ 8 Präsident, Vizepräsident, Ehrenpräsidenten
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.
Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind je einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 1. Vizepräsident nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt ist und der zweite Vizepräsident nur wenn der 1. Vizepräsident und der Präsident verhindert ist.
Dem Präsidenten obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft.
Ehrenpräsidenten können repräsentative Aufgaben oder Aufgaben besonderer Bedeutung durch den amtierenden Präsidenten übertragen bekommen. Diese Personen vertreten jedoch nicht den Verein im Sinne § 26 BGB.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfaffenhofen/Ilm, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
Pfaffenhofen, den 18.10.2021